Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Form der Sozialhilfe. Parteien mit geringem
Einkommen und Vermögen werden durch die Prozesskostenhilfe in
die Lage versetzt, ihre Ansprüche gerichtlich mit Hilfe eines
Rechtsanwalts durchzusetzen oder aber sich mit Hilfe eines
Rechtsanwalts zu wehren, wenn andere Personen gegen sie Ansprüche
gerichtlich geltend machen.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, müssen Sie für
die Gerichts- und Anwaltskosten
- entweder keine Zahlungen
- oder Teilzahlungen in Monatsraten
an
die Landes- oder Bundeskasse leisten. Ihr Anwalt macht seinen
Vergütungsanspruch nicht mehr gegen Sie, sondern gegen die
Landes- oder Bundeskasse geltend.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen, haben Sie dem Gericht Ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
offenzulegen. Dies geschieht anhand eines Formulars. Sie können
das Formular >hier< als PDF-Dokument heruterladen.
Ein Hinweisblatt zu dem Formular können Sie >hier<
als PDF-Dokument herunterladen.
Wenn Sie den Prozess verlieren, kann der Gegner seine Kosten in vollem
Umfang bei Ihnen einfordern, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist!
Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Allerdings wird im Falle
einer notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, der
seine Gebühren aus der Landes- oder Bundeskasse erhält,
wenn Sie als Beschuldigter keinen Verteidiger haben.