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Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Form der Sozialhilfe. Parteien mit geringem Einkommen und Vermögen werden durch die Prozesskostenhilfe in die Lage versetzt, ihre Ansprüche gerichtlich mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzusetzen oder aber sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu wehren, wenn andere Personen gegen sie Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, müssen Sie für die Gerichts- und Anwaltskosten

  • entweder keine Zahlungen
  • oder Teilzahlungen in Monatsraten

an die Landes- oder Bundeskasse leisten. Ihr Anwalt macht seinen Vergütungsanspruch nicht mehr gegen Sie, sondern gegen die Landes- oder Bundeskasse geltend.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen, haben Sie dem Gericht Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Dies geschieht anhand eines Formulars. Sie können das Formular >hier< als PDF-Dokument heruterladen. Ein Hinweisblatt zu dem Formular können Sie >hier< als PDF-Dokument herunterladen.

Wenn Sie den Prozess verlieren, kann der Gegner seine Kosten in vollem Umfang bei Ihnen einfordern, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist!

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Allerdings wird im Falle einer notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, der seine Gebühren aus der Landes- oder Bundeskasse erhält, wenn Sie als Beschuldigter keinen Verteidiger haben.